Beurlaubung
Unter einer Beurlaubung versteht man eine Unterbrechung des Studiums. Studierende bleiben während dieser Zeit eingeschrieben. Die Beurlaubung gilt demnach gleichzeitig auch als Rückmeldung. Ein Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht jedoch als Fachsemester. Die Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester und sollte zwei Semester nicht überschreiten. Der Antrag auf Beurlaubung kann aus den auf dem Antragsformular genannten, beispielhaften Gründen gestellt werden. Dem Antrag muss ein entsprechender Nachweis über den Grund der Beurlaubung beigefügt werden.
Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich während der Rückmeldefrist einzureichen. In Ausnahmefällen (z.B. bei Erkrankung, Geburts- oder Todesfall) ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Vorlesungszeit einzureichen (§ 15 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZimmO)).
Der Antrag auf Beurlaubung kann von deutschen Studierenden beim Studierendensekretariat, von internationalen Studierenden bei International Admissions and Services gestellt werden.
Zur Definition einer Beurlaubung im Sinne von einer Befreiung zur Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium siehe auch das Landeshochschulgesetz - LHG §61