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Mutterschutz für schwangere und stillende Studentinnen

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Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es gilt nicht nur für Frauen in Beschäftigung, sondern erstmals u.a. auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Hochschulveranstaltung verpflichtend vorgegeben ist oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Außerdem finden die Regelungen des Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 MuSchG nun auf jede Person Anwendung, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit gilt das Gesetz neben Cis-Frauen auch für Trans*- und intergeschlechtliche Menschen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Zugleich sollen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit vermieden werden.

Studentinnen können 6 Wochen vor Geburtstermin einen Antrag auf Beurlaubung wegen Schwangerschaft beantragen.

Eine Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes jedes Semester beantragt werden.

Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt, die für schwangere oder stillende Studentinnen gelten.

 

Mitteilungen und Nachweise (§ 15 MuSchG)

Nach § 15 Mutterschutzgesetz soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung der Universität mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Als Nachweis der Schwangerschaft ist der Universität eine Kopie des Mutterpasses, eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen, woraus der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht. Ebenfalls soll eine stillende Studentin der Universität unverzüglich mitteilen, dass sie stillt.

Auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes können sich Studentinnen nur berufen, wenn sie der Hochschule angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.

Die Mitteilung ist an das Service Center Studium, Sedanstraße 6, 79098 Freiburg zu richten.


Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität unverzüglich mit der Studentin in Verbindung setzen.

Die Universität ist verpflichtet, das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft bzw. Stillzeit zu informieren (§ 10 und § 27 MuSchG).

Darüber hinaus leitet das Service Center Studium die Mitteilung der Schwangeren bzw. Stillenden an das für den Studiengang/die Studiengänge, in der die Studentin immatrikuiert ist, zuständige Studiendekanat oder Prüfungsamt und die Stabsstelle Sicherheit der Universität Freiburg weiter.

Studentinnen mit Beschäftigungsverhältnissen mit der Universität

Studentinnen, die zusätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität stehen, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen zusätzlich an die Beschäftigungsstelle richten.

Praktika

Bei externen Praktika ist in der Regel die Einrichtung, mit der das Praktikumsverhältnis vereinbart wurde, Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes, mithin nicht die Universität.

Schutzmaßnahmen und Schutzfristen

Die Universität darf eine schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann an verpflichtenden Veranstaltungen teilnehmen lassen sowie Studien- und Prüfungsleistungen absolvieren lassen, wenn die Studentin eine ausdrückliche Erklärung hierzu gegenüber der Universität abgegeben hat und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen bzw. die Absolvierung der Studien- und Prüfungsleistung keine unverantwortbare Gefährdung für das Leben von Mutter und Kind darstellt.

Die schwangere Studierende kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet die schwangere Studierende nicht am voraussichtlich berechneten Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Die Universität darf die Studentin bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen, es sei denn, sie erklärt gegenüber der Universität ausdrücklich, dass sie ihr Studium in dieser Zeit weiterführen möchte. Auch diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich von acht auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nur, wenn die Studentin dieses beantragt.

Möchte die Studentin innerhalb der o.g. Schutzfristen vor oder nach der Entbindung oder vor und nach der Entbindung an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen oder Studienleistungen absolvieren, muss sie dieses erklären. Die Erklärung ist beim Service Center Studium, Sedanstraße 6, 79098 Freiburg einzureichen.


Falls aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG oder eines ärztlichen Zeugnisses nach § 16 MuSchG ein Beschäftigungsverbot bestehen sollte, welches dieser Erklärung entgegensteht, ist diese Erklärung im Sinne des Mutterschutzes unwirksam.

Nacht- und Wochenendverbot

In der Zeit von 20.00 bis 22.00 und an Sonn- und Feiertagen dürfen schwangere und stillende Studentinnen nicht tätig werden, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Die Studentin erklärt sich dazu ausdrücklich bereit.
  2. Die Teilnahme zu Studienzwecken ist zu dieser Zeit erforderlich.
  3. Eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder für ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

 

Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Erklärung ist ebenfalls beim Service Center Studium, Sedanstraße 6, 79098 Freiburg einzureichen.


Ab 22 Uhr ist ein Besuch von Lehrveranstaltungen in keinem Fall mehr erlaubt.

Maßnahmen zum Mutterschutz - Gefährdungsbeurteilung

Die Universität ist gemäß § 10 Mutterschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Studentin oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können. Die Hochschule hat aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Gefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren oder Werkstätten, während des Medizin- oder Zahnmedizinstudiums, bei Exkursionen, bei Veranstaltungen und Praktika im Freiland, bei sportpraktischen Veranstaltungen oder im Lehramts- und Psychologiestudium bei Kontakten mit Kindern und Jugendlichen möglich.

Sobald die Universität Kenntnis von der Schwangerschaft hat, wird anhand einer Gefährdungsbeurteilung individuell geprüft, ob es Lehrveranstaltungen oder interne Praktika während der Schwangerschaft und in der Stillzeit gibt, die zu einer unverantwortbaren Gefährdung nach den Kriterien des Mutterschutzgesetzes führen würde. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch die Stabsstelle Sicherheit und den Dozenten/dieDozentin der jeweiligen Veranstaltung.

Nur in den Fällen, in denen eine Umgestaltung und Umorganisation nicht möglich ist oder Gefährdungen auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auszuschließen sind, ist die Universität verpflichtet, die Studentin für die Dauer der Schwangerschaft oder der Stillzeit von bestimmen Lehrveranstaltungen oder Praktika auszuschließen.

Sollte die Gefährdungsbeurteilung zu Einschränkungen oder Verboten führen, bietet die Universität der Studentin ein Beratungsgespräch zum weiteren Studienverlauf an, insbesondere mit dem Ziel, Nachteilen in der Ausbildung entgegenzuwirken. Das zuständige Studiendekanat/Prüfungsamt und die Stabsstelle Sicherheit der Universität werden hierzu einen Gesprächstermin mit der Studentin koordinieren.

Weitere Beratungsangebote

  • Stabsstelle Sicherheit der Universität
    (Arbeitssicherheit, Biologische Sicherheit und Strahlenschutz)
    Frau Dr. Petra Markmeyer-Pieles, Telefon 0761 2034204

Informationen zum Mutterschutz

Eine übersichtliche Darstellung der wesentlichen Aspekte rund um den Mutterschutz hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dem „Leitfaden zum Mutterschutz“ zusammengestellt.

Aushang des Gesetzes

Die Hochschule ist gemäß § 26 MuSchG verpflichtet, das Gesetz für die Studentinnen zur Einsicht auszulegen, auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Mutterschutzgesetzes.