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Fragen zur Bewerbung Deutschlandstipendium
Bewerbungsvoraussetzungen
- Wer kann sich um ein Deutschlandstipendium bewerben?
Bewerben können sich Studienplatzbewerber*innen, die ihr Studium an der Universität Freiburg in einem Sommersemester beginnen werden, sowie Studierende, die in einem grundständigen Studiengang oder einem Masterstudiengang an der Uni Freiburg immatrikuliert sind.
Die Bewerbungen folgender Studierenden können nicht berücksichtigt werden, da eine Förderung nicht zulässig ist: - Promovierende (außer Promovierende der Humanmedizin, die ihre Promotion parallel zum regulären Studium machen)
- Kurzzeitstudierende nach § 60 Abs. 1 S.5 LHG
- eingeschriebene Studierende im Vorsemesterkurs Deutsch und im Studienkolleg
- Studierende, die sich nur mit dem Erweiterungsfach bewerben und Studierende, die nur ein Erweiterungsfach im Studiengang Master of Education an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg studieren, für die Hauptfächer im Studiengang Master of Education aber an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind.
- Ich möchte mich zum Wintersemester an der Universität Freiburg immatrikulieren. Kann ich mich um ein Deutschlandstipendium an der Uni Freiburg bewerben?
Nein. Wenn Sie sich erst zum Wintersemester immatrikulieren, können Sie sich erst im darauffolgenden März für ein Stipendium zum Sommersemester bewerben. - Ich habe eine Zusage für ein Deutschlandstipendium von der Universität Freiburg erhalten. Mein Studium möchte ich nun allerdings in einer anderen Stadt aufnehmen. Bekomme ich das Deutschlandstipendium der Universität Freiburg trotzdem?
Nein, ohne Immatrikulation an der Universität Freiburg ist keine Vergabe des Deutschlandstipendiums möglich. - Ich studiere nicht mehr in der Regelstudienzeit. Kann ich mich trotzdem für das Deutschlandstipendium bewerben?
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer verlängert werden. Neben einer persönlichen Begründung müssen Sie hierfür einen geeigneten Nachweis, z.B. eine Bestätigung über ein abgeleistetes Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt einreichen. Sie benötigen zudem eine Bestätigung des Studiendekans/der Studiendekanin bzw. des/der wissenschaftlich Betreuenden über die begründete Verlängerung der Regelstudienzeit.
Pandemiebedingt wurde für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben waren, die individuelle Regelstudienzeit für jedes dieser Semester um ein Semester verlängert (§29 Abs. 3a LHG und §1 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 11. August 2021). Für diese Verlängerung der Regelstudienzeit ist keine gesonderte Begründung Ihrerseits notwendig, die zusätzlichen Semester werden automatisch berücksichtigt. - Ich befinde mich zum Zeitpunkt meiner Bewerbung noch innerhalb der Regelstudienzeit, werde diese aber nach einem Semester Förderung überschreiten. Was muss ich bei der Bewerbung beachten?
Da Sie sich zum Zeitpunkt der Bewerbung noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gibt es bei der Bewerbung nichts Besonderes zu beachten.
- Ich werde mich zeitweise während des Förderungszeitraums zum Zwecke eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts in einem Studium an einer anderen Hochschule/in einem Auslandspraktikum befinden. Kann ich mich trotzdem bewerben und gefördert werden?
Ja, Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.
- Ich bin im Förderungszeitraum im Urlaubssemester (nicht Auslandssemester). Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ja. Eine Bewerbung ist trotz Beurlaubung möglich, allerdings kann das Deutschlandstipendium nicht während des Zeitraums der Beurlaubung ausgezahlt werden. Der Förderzeitraum wird aber auf Anzeige des Stipendiaten/der Stipendiatin angepasst und das Stipendium nach Beendigung der Beurlaubung für die noch verbleibende Förderungszeit (insgesamt bis zu 12 Monate) weitergezahlt.
Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.
- Ich warte noch auf eine Zulassung der Stiftung für Hochschulzulassung. Kann ich mich dennoch schon bewerben?
Ja. Das Stipendium kann allerdings nur bewilligt und ausgezahlt werden, wenn auch eine Immatrikulation an der Universität Freiburg erfolgt.
- Kann ich mich als internationale/r Studierende/r bewerben?
Ja, auch internationale Studierende können sich um ein Deutschlandstipendium bewerben. Achtung! Alle Bewerbungsunterlagen und Nachweise müssen der Onlinebewerbung in englischer oder deutscher Sprache übersetzt angehängt werden. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen. - Welche Studiengänge werden gefördert?
Gefördert werden neben den grundständigen Studiengängen (Bachelor, Staatsexamen) auch Zweit- und Ergänzungsstudiengänge, Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge. - Im kommenden Semester werde ich ein ERASMUS-Auslandssemester machen. Ist eine Bewerbung dennoch möglich?
Ja. Das Deutschlandstipendium wird während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes innerhalb der Bewilligungsdauer fortgezahlt. Dies gilt im Rahmen des ERASMUS-Programms auch dann, wenn Sie gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom DAAD erhalten. - Dieses Wintersemester schließe ich mein Bachelor-Studium ab. Für das Sommersemester möchte ich mich um einen Masterplatz an der Uni Freiburg bewerben. Kann ich mich um ein Deutschlandstipendium bewerben?
Ja. Sie können sich mit Ihrem Bachelor-Zeugnis als Leistungsnachweis bewerben. Gefördert werden Sie allerdings nur, wenn Sie zu Beginn der Förderung wirklich an der Universität Freiburg immatrikuliert sind. - Ich bin im ersten Semester eines Masterstudiengangs und kann noch keine Studienleistungen nachweisen. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ja, Sie können sich bewerben. Bitte reichen Sie Ihr Bachelor-Zeugnis als Leistungsnachweis ein. - Ich beende mein Studium im nächsten Semester, wäre also nicht während der gesamten Zeit des Bezugs des Deutschlandstipendiums eingeschrieben. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ja, allerdings müssen Sie die Universität darüber in Kenntnis setzen, in welchem Monat Sie die letzte Prüfungsleistung erbracht haben, damit das Deutschlandstipendium auch letztmalig in diesem Monat ausgezahlt wird.
- Ich studiere im Polyvalenten Studiengang zwei Fächer (z.B. Englisch und Chemie), für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für eine Bewerbung gelten (Notendurchschnitt 1,3/ 10% Jahrgangsbeste). Welche Voraussetzungen gelten nun für mich?
Es gilt die Voraussetzung, die Ihnen eine bestmögliche Chance auf ein Stipendium verschafft.
- Können Promovierende Unterstützung durch das Deutschlandstipendium erhalten?
Nein. Das Deutschlandstipendium fördert keine Promovierenden. Nur, wenn Sie Humanmedizin studieren und Ihre Promotion parallel zum regulären Studium machen, sind Sie für eine Förderung berechtigt.
- Kann ich mich als Gasthörer*in um ein Stipendium bewerben?
Nein. Gasthörer*innen können keine Förderung durch das Deutschlandstipendium erhalten.
Auswahlkriterien
Bitte informieren Sie sich auf der Seite:
https://www.studium.uni-freiburg.de/de/beratung/stipendien/deutschlandstipendium/auswahlkriterien
über die aktuell geltenden Auswahlkriterien.
- Ich habe mich vielfach engagiert und kann viele der Auswahlkriterien erfüllen. Leider komme ich aber nicht auf den geforderten Notendurchschnitt von 1,3/1,5/beste 10%. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Nein, der geforderte Notendurchschnitt ist ein Vorauswahlkriterium. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, kann die Bewerbung nicht angenommen werden.
- Kann mein Engagement auch einige Semester zurückliegen oder muss dieses aktuell sein?
Auch zurückliegendes Engagement wird berücksichtigt, sofern es die erforderte Mindestdauer erfüllt.
- Welche Wettbewerbe werden unter dem Auswahlkriterium „Auszeichnungen und Preise“ anerkannt?
Es muss sich um einen Wettbewerb handeln, der entweder von einem Bundesland, vom Bund oder einem internationalen Träger offiziell ausgeschrieben wurde. Wir empfehlen Studierenden, alle weiteren Informationen, die nicht im Bewerbungsformular abgefragt werden, in ihrem Lebenslauf aufzuführen, damit die Auswahlkommission diese Informationen ggf. in die Entscheidung mit einbeziehen kann.
Fragen zur Notenberechnung
- Inwieweit werden Nachkommastellen bei der Berechnung der Note berücksichtigt beziehungsweise gerundet?
Für die Bewerbung um ein Deutschlandstipendium hat nur die erste Stelle hinter dem Komma Relevanz. Eine 1,39999 (bzw. 1,59999) ist daher für eine Bewerbung ausreichend. Bei Punktzahlen im Fach Rechtswissenschaften wird nicht gerundet, d.h. 11,83 Punkte werden als 11 Punkte gewertet.
- Errechnet sich die ungewichtete Durchschnittsnote der Leistungsübersicht durch die Noten des Haupt- und Nebenfaches (bzw. zweier Hauptfächer) oder nur durch eines der Fächer?
In den Notendurchschnitt fließen die Noten aller Fächer gleichberechtigt ein, sofern diese Noten in der Leistungsübersicht ausgewiesen sind. - Werden die Modulnoten nach ECTS-Punkten gewichtet?
Nein, es gilt die ungewichtete Durchschnittsnote aller zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Leistungsübersicht (Transcript) enthaltenen Noten. Diese Note ist von den Bewerber*innen selbst zu errechnen. - Wie werden Noten im Transcript gehandhabt, die sich aus mehreren Noten zusammensetzen?
Zur Berechnung der Durchschnittsnote ziehen wir alle während des gesamten Studiums erbrachten und in den Leistungsübersichten enthaltenen Noten heran. Sollten sich Noten aus mehreren, ebenfalls im Transcript ausgewiesenen Noten zusammensetzen, werden die jeweiligen Einzelnoten zur Berechnung herangezogen. - Müssen sich Studierende auch dann mit ihrem aktuellen Leistungsnachweis bewerben, wenn ihre zuletzt erbrachte Prüfungsleistung (z.B. die Zwischenprüfung) besser ist?
Es gilt immer die aktuellste Leistungsbewertung. Wenn eine aktuelle Leistungsübersicht verfügbar ist, wird nur diese für die Berechnung des Notendurschnitts anerkannt. Nur in Fällen, in denen keine aktuelle Leistungsübersicht vorliegt (z.B. in Magisterstudiengängen) oder im laufenden Studium noch keine Noten in diese eingetragen wurden, kann die letzte Prüfungsnote zur Berechnung des Notendurchschnitts eingereicht werden. - Haben Studierende, die Klausuren „geschoben“ haben (im Transcript also eine Note 5 erhalten haben) und somit für den Moment den geforderten Notendurchschnitt noch nicht erfüllen, die Möglichkeit einer Bewerbung für das Deutschlandstipendium?
Zur Berechnung des Notendurchschnitts werden alle auf der eingereichten Leistungsübersicht enthaltenen Noten herangezogen. Sollte bis zum Ende der Bewerbungsfrist eine Leistungsübersicht (hochgeladen in der Onlinebewerbung) vorliegen, auf dem der erforderliche Notenschnitt nachgewiesen werden kann, kann die Bewerbung berücksichtigt werden. Fragen zur Sichtbarkeit von Noten in der Leistungsübersicht müssen Bewerber*innen mit ihren jeweiligen Prüfungsämtern klären. - Setzt sich der Notendurchschnitt nur aus den Studiengängen zusammen, in denen man aktuell eingeschrieben ist? Werden z.B. Noten aus einem zuvor abgebrochenen Studium auch berücksichtigt?
Es gilt die ungewichtete Durchschnittsnote aller zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Leistungsübersicht (Transcript) enthaltenen Noten. Noten aus einem zuvor abgebrochenen Studium werden nicht berücksichtigt. - Werden bei der Berechnung der Durchschnittsnote auch Noten für Studienleistungen (in der Leistungsübersicht in Klammern) berücksichtigt oder nur die Prüfungsnoten?
Studienleistungen werden nicht benotet. Sollten sie dennoch in der Leistungsübersicht mit einer Note versehen sein, werden sie berücksichtigt. - Müssen die Noten von ausländischen Zeugnissen selbst umgerechnet werden? Muss das Zeugnis übersetzt werden?
Die Umrechnung von Noten übernehmen wir. Sollte das Zeugnis nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen, muss es jedoch von einem beglaubigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt werden. Bitte schätzen Sie vorab Ihre Note selbst ein, und bewerben Sie sich nur, wenn Sie realistische Chancen auf ein Stipendium haben!
Regelungen zu den Studiengängen Medizin und Rechtswissenschaft
- Welche Zulassungsgrenze für das Deutschlandstipendium gilt für den Studiengang Medizin?
Für Studierende der Medizin gilt dieselbe Notengrenze von 1,3 wie für Studierende aller anderen Studiengänge. Eine Abweichung gibt es nur insofern, als Studierende der Medizin, die sich in einem Studienabschnitt befinden, in dem sie noch keine Noten erhalten haben, sich mit der Durchschnittsnote ihrer letzten Prüfungsleistung, also der des Abiturs oder des Physikums, bewerben.
- Wird der Medizinertest als Auswahlkriterium anerkannt?
Nein. Dies würde Studierende benachteiligen, in deren Fächern die Verbesserung der Note durch entsprechende Tests nicht möglich ist. - Das Studium der Rechtswissenschaften besteht aus mehreren Studienabschnitten (Grund-, Haupt- und Schwerpunktstudium), für die es jeweils einzelne Leistungsübersichten gibt. Wie wird das berücksichtigt?
Zur Berechnung der Durchschnittsnote ziehen wir alle während des gesamten Studiums erbrachten und in den Leistungsübersichten enthaltenen Noten heran. Sollten sich Noten aus mehreren, ebenfalls im Transcript ausgewiesenen Noten zusammensetzen, werden die jeweiligen Einzelnoten zur Berechnung herangezogen. Wenn eine aktuelle Leistungsübersicht vorhanden ist, müssen sich Jura-Studierende mit dieser bewerben. Nur in Fällen, in denen keine aktuelle Leistungsübersicht vorliegt (z.B. in den Magisterstudiengängen) kann die letzte Prüfungsnote zur Berechnung des Notendurchschnitts eingereicht werden.
Onlinebewerbung
- Welche Unterlagen benötige ich für die Onlinebewerbung?
Folgende Bewerbungsunterlagen müssen der Onlinebewerbung als PDF-Dokumente in englischer oder deutscher Sprache beigefügt werden:
1. Von allen Bewerber*innen die Hochschulzugangsberechtigung (bei Studierenden im Master ist die Hochschulzugangsberechtigung das Bachelorzeugnis)
2. Von allen Bewerber*innen der Lebenslauf
Zum Leistungsnachweis:
3. Von Studienbewerber*innen für Master das Zeugnis des ersten Hochschulabschlusses
4. Aktueller Leistungsnachweis. Von immatrikulierten Studierenden der Nachweis über das Leistungsniveau durch die ungewichtete Durchschnittsnote der aktuellen Leistungsübersicht bzw. in Studiengängen, in denen sich nicht zu jedem Zeitpunkt des Studiums eine Durchschnittsnote errechnen lässt, der Nachweis über die Durchschnittsnote/Endnote ihrer zuletzt erbrachten Prüfungsleistung (Hochschulzugangsberechtigung, Physikum/Zwischenprüfung, Abschlussnote des zuletzt erworbenen Studienabschlusses)
Zum Nachweis der weiteren Auswahlkriterien:
5. ggf. Nachweise über Preise, Auszeichnungen, ehrenamtliches, gesellschaftliches, politisches und/oder persönliches Engagement
6. ggf. Nachweise über besondere persönliche, soziale oder familiäre Umstände
7. ggf. Nachweise über bereits erworbene berufliche Vorbildung oder Berufserfahrung
Im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Förderung:
8. Es muss eine komplette Bewerbung, wie beim ersten Antrag, eingereicht werden.
Achtung! Alle Bewerbungsunterlagen und Nachweise sind in englischer oder deutscher Sprache abgefasst einzureichen. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen.
- Welche Nachweise sind für die Anerkennung der Auswahlkriterien notwendig?
Die notwendigen Nachweise finden Sie hier
- Muss der Leistungsnachweis vom Prüfungsamt beglaubigt sein oder kann ich mir diesen selbst aus dem Campus Management System herunterladen?
Leistungsnachweise können von Bewerber*innen selbst aus HISinOne erstellt werden. Sie werden ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens auf Ihre Richtigkeit überprüft.
- Muss ich das Online-Portal benutzen oder kann ich meine Bewerbungsunterlagen auch per E-Mail senden?
Es werden nur Bewerbungen bearbeitet, die innerhalb der Frist durch das Online-Portal ausgefüllt und abgeschickt wurden. Nachweise müssen innerhalb des Online-Portals hochgeladen werden und können nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.
- Kann ich Leistungsnachweise nachreichen, wenn Leistungen später verbucht werden und dadurch der Notendurchschnitt verbessert wird?
Eine Nachreichung von Leistungsübersichten ist nicht möglich.
- In welchen Sprachen können Nachweise hochgeladen werden?
Allgemein gilt: Nachweise können der Onlinebewerbung in deutscher oder englischer Sprache angehängt werden. Für anderssprachige Nachweise müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache vorliegen.- Zu einem Auswahlkriterium müssen mehrere Nachweise hochgeladen werden. Wie ist dies möglich?
Mehrere Nachweise können für ein Auswahlkriterium hochgeladen werden, indem beide Nachweise in ein PDF-Dokument übertragen und dieses hochgeladen wird. - Können Nachweise eine maximale Speichergröße von 5 MB überschreiten?
Aus technischen Gründen können wir nur Dokumente im PDF-Format und mit einer maximalen Speichergröße von 5 MB akzeptieren. Falls Probleme bei der Erstellung der PDF-Dokumente auftreten, senden Sie bitte eine E-Mail an: deutschlandstipendium@zv.uni-freiburg.de
- Zu einem Auswahlkriterium müssen mehrere Nachweise hochgeladen werden. Wie ist dies möglich?
- Welche Nachweise müssen beglaubigt sein, welche nicht?
Für Nachweise, die nicht in englischer oder deutscher Sprache vorliegen, müssen eine Kopie des Originals und eine beglaubigte Übersetzung in englischer oder deutscher Sprache eingereicht werden. Für alle anderen Nachweise bedarf es keiner Beglaubigung.
- Können Bewerbungsunterlagen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegen, nachgereicht werden?
Nein.
- Können Fort- und Weiterbildungszertifikate als Qualifikation für das Deutschlandstipendium eingereicht werden?
Leider können keine Fort- und Weiterbildungszertifikate als Qualifikation für das Deutschlandstipendium berücksichtigt werden.
Infos zu den Bewerbungsunterlagen finden Sie hier.
Art und Länge der Förderung
- Ich werde mich zeitweise während des Förderungszeitraums zum Zwecke eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts in einem Studium an einer anderen Hochschule/in einem Auslandspraktikum befinden. Kann ich trotzdem gefördert werden?
Ja, Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und auch während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.
- Ich werde mich während des Förderzeitraums zeitweise beurlauben lassen. Kann ich auch während der Beurlaubungszeit das Deutschlandstipendium erhalten.
Nein, die Förderung wird aber zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beurlaubung fortgesetzt und der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten/der Stipendiatin angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer also nicht angerechnet.
- Wie lange ist die Förderung? Ist eine erneute Bewerbung möglich?
Die Förderung des Deutschlandstipendiums wird für ein Jahr gewährt. Eine Verlängerung der Stipendien nach einem Jahr ist möglich. Stipendiat*innen müssen für den Verlängerungsantrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine komplette Bewerbung wie beim Erstantrag einreichen.
- Wie hoch ist der Förderbetrag und wann erhalte ich die erste Zahlung?
Das Deutschlandstipendium hat einen Förderbetrag von 300 € monatlich. Der Förderzeitraum beginnt am 01.04. Die erste Auszahlung erfolgt nach Ende des Auswahlverfahrens rückwirkend für vergangene Fördermonate.
- Wird es auch eine Auswahlrunde zum Wintersemester geben?
Nein, die Stipendienvergabe erfolgt einmal im Jahr jeweils zum Beginn des Sommersemesters.
- Wann endet die Förderung?
In der Regel nach Ablauf des Förderzeitraums von einem Jahr. Abweichend davon, wenn:
die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde
das Studium vorzeitig abgebrochen wurde
die Fachrichtung gewechselt wurde
eine Exmatrikulation vorgenommen wurde
Tritt einer dieser Beendigungsgründe ein, sind Stipendiat*innen verpflichtet, dies unverzüglich der Universität mitzuteilen.
Vereinbarkeit mit anderen Förderungen
- Welche Auswirkungen hat das Deutschlandstipendium auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, BAföG, oder Kindergeld?
Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.
BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können in der Regel beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.
Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen.
- Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungsgrundlage berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig. - Ist das Deutschlandstipendium einkommens- und elternabhängig? Hat es Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern?
Das Deutschlandstipendium ist einkommens- und elternunabhängig. Es findet keine Überprüfung der Einkommensverhältnisse statt.
Beim Kindesunterhalt wird das Deutschlandstipendium bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften des/der Stipendiaten/innen. - Wie wird das Stipendium steuerlich behandelt?
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt (Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben; die Hochschulen können hier Auskunft geben). - Ist eine Doppelförderung des Deutschlandstipendiums mit einem anderen Stipendienprogramm möglich?
Für die Kombination des Deutschlandstipendiums mit anderen Stipendienprogrammen können keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Ob eine Doppelförderung genehmigt wird, muss mit dem jeweiligen Förderer abgeklärt werden. Siehe hierzu auch das Dokument zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium bei den Materialien zum Download. - Können sich Stipendiaten*innen eines Begabtenförderungswerkes für ein Deutschlandstipendium bewerben?
Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Erhalten sie bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, bekommen sie kein Stipendium. Dies gilt jeweils nur für die materielle Förderung, eine rein ideelle Förderung ist zulässig.
- Wer entscheidet über die Vergabe der Deutschlandstipendien?
Die jeweilige Auswahlkommission der Universität entscheidet über die Vergabe der Deutschlandstipendien. Kriterien für die Auswahl basieren auf Vorgaben in der jeweiligen Satzung, in der die Umsetzung im Detail geregelt ist, sowie im Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG). Alles Weitere ist von den Hochschulen selbst zu entscheiden.
Auflagen/Pflichten der Stipendiat*innen
- Ich erhalte ein Deutschlandstipendium der Universität Freiburg. Bin ich dem Förderer zu einer Gegenleistung verpflichtetet (z.B. Praktikum, Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Studiums im Unternehmen, etc.)?
Nein, geförderte Studierende sind prinzipiell nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. Studierenden wird aber empfohlen, sich aus eigenem Interesse an Veranstaltungen mit Förderern oder Internetforen zu beteiligen, da auf diesem Wege Kontakte entstehen, die nicht selten in interessante Praktikumsangebote oder Berufseinstiegsmöglichkeiten münden. Darüber hinaus wächst das Interesse der Förderer an einem finanziellen Engagement für die Stipendiat*innen parallel zu deren Interesse für die Förderer.
- Sind an ein Deutschlandstipendium der Universität Freiburg gewisse Auflagen seitens der Unternehmen an geförderte Studierende gebunden?
Nein, an das Deutschlandstipendium sind keine Auflagen, wie zum Beispiel eine Begrenzung der wöchentlichen Nebenbeschäftigung, gebunden. Es wird einkommens- und elternunabhängig gezahlt. Darlehensverträge oder sonstige Vereinbarungen mit den Förderern sind zwar ausgeschlossen, eine eventuelle Kontaktaufnahme zwischen Förderer und Stipendiat/in allerdings wünschenswert.
Rückzahlung
- Muss das Stipendium nach dem Studium zurückgezahlt werden?
Nein.