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Hilfen im Studienalltag

Service Center Studium – Studierendensekretariat

Das Studierendensekretariat  ist die zentrale Anlaufstelle für Bewerbung, Zulassung und Einschreibung an der Universität. Hier finden Sie auch Informationen zur Antragsstellung auf HärtefallWartezeitverbesserung, Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote und Befreiung von Zweitstudiengebühren und Befreiung von Studiengebühren für internationale Studierende.

Beratung / Bearbeitung Härtefallanträge:

Kari Reulecke
Tel.: +49 761 203 4441
kari.reulecke@zv.uni-freiburg.de

Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Studienfachberatung

Für detaillierte Informationen zu Studienaufbau, Prüfungsordnungen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden sind die Studienfachberater*innen in den einzelnen Studienfächern die richtigen Ansprechpersonen. Eine Liste mit den jeweiligen Kontaktdaten erhalten Sie in der Liste der Studiengänge.

Psychotherapeutische Beratung des Studierendenwerk Freiburg-Schwarzwald

Die psychotherapeutisch-psychoanalytisch ausgebildeten Therapeut*innen des SwFr helfen dabei, Lösungsmöglichkeiten in Problemsituationen zu finden, seien sie persönlicher oder studienbezogener Art. Im Mittelpunkt der therapeutischen Arbeit steht die Beratung in Form von psychotherapeutischen Einzelgesprächen. Hierzu ist eine Anmeldung erforderlich. Einmal wöchentlich findet auch eine offene Sprechstunde statt, die man ohne Voranmeldung besuchen kann. Beratungsgespräche sind in mehreren Fremdsprachen möglich. Selbstverständlich unterliegen alle Gespräche der Schweigepflicht. Außerdem bietet die Psychotherapeutische Beratung zahlreiche Workshops und Seminare zum Thema "Erfolgreich Studieren" an.

Eingliederungshilfe: Studienassistenz und studienbezogene Hilfsmittel

In manchen Fällen ist ein Studium nur mit Unterstützung oder besonderem finanziellem Aufwand zu bewältigen. Dazu zählen für Studierende zum Beispiel persönliche Studienassistenzen und studienbezogene Hilfsmittel. Hier kann im Rahmen der Eingliederungshilfe Unterstützung beantragt werden, wenn eigenes Vermögen bzw. Einkommen dafür nicht ausreichen und kein anderer Leistungserbringer dafür zuständig ist. Sozialhilfe ist immer nachrangig.
„Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen" (§90 Abs.4 Teil 2 SGB IX).
Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist das jeweilige Sozialamt, für Studierende mit Wohnsitz in Freiburg entsprechend das Amt für Soziales und Senioren. Vor der Antragstellung empfiehlt es sich, im persönlichen Gespräch mit den zuständigen Ansprechpersonen die Voraussetzungen und das Nachweisverfahren zu klären.

Studienassistenzen

Studienassistenzen sind in der Regel Kommiliton*innen aus demselben Semester oder aus höheren Semestern. Sie stehen für Assistenzleistungen zur Verfügung, die im Studienalltag notwendig werden. So fertigen sie u.a. Vorlesungsmitschriften für Studierende mit Behinderung an, unterstützen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, lesen Studienliteratur für sehgeschädigte Studierende vor und/oder unterstützen Studierende mit Behinderung bei der Bibliotheksnutzung. Die Finanzierung von Studienassistenzen kann über die Eingliederungshilfe beantragt werden.
Studierende suchen ihre Assistenzen in der Regel selbst, z.B. über das Studijob-Portal des Studierendenwerks. Außerdem können Stellenanzeigen für Studienassistenzen über den Mailverteiler des eigenen Studiengangs verschickt werden. Hierfür können die Studiengangskoordinationen/ Studienfachberatungen kontaktiert werden, welche die Anzeige dann versenden. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpersonen für Ihren Studiengang finden Sie hier.

Schwerbehindertenausweis

Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom zuständigen Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt (§ 152 SGB IX). Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz der Antragsteller*innen rechtmäßig im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland liegt. Menschen, deren Behinderung die Kriterien der Schwerbehinderung nicht erfüllen, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben, können, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Beiblatt beantragt bzw. erworben werden, das kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht. Antragstellung und Informationen erhalten Sie beim Versorgungsamt Freiburg und Breisgau-Hochschwarzwald.