Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen
Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschwert, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und ist in den jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge geregelt und definiert.
Die jeweilige Regelung zum Nachteilsausgleich finden Sie in den Studien- und Prüfungsordnungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Wählen Sie zunächst in der Liste der Studiengänge Ihren Studiengang aus. Auf der Internetseite für diesen Studiengang finden Sie unter dem Reiter „Satzungen“ die zugehörige Studien- bzw. Prüfungsordnung.
Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, Studierenden mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu ermöglichen, unter angemessenen Bedingungen Studienleistungen und Prüfungen chancengleich zu erbringen. Nachteile, die Studierende mit den genannten Beeinträchtigungen gegenüber den anderen Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen haben, sollen soweit als möglich ausgeglichen werden. Auf die Anforderungen, die zu dem Leistungsbild der Prüfung gehören, darf dabei aber nicht verzichtet werden.
Daher müssen nachteilsausgleichende Maßnahmen individuell im Vorfeld der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistung festgelegt werden.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
- Schreibzeitverlängerungen für Klausuren
- Pausen in Prüfungen
- Separater Raum während der Prüfung
- Fristverlängerung von Abgabeterminen
- Nutzung technischer Hilfsmittel
Wichtige Hinweise zu den Voraussetzungen für die Gewährung von nachteilsausgleichenden Maßnahmen und zur Antragsstellung können Sie dem folgenden Merkblatt entnehmen.